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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7082/15

Gesetze: AO § 168 S. 1, AO § 168 S. 2, AO § 164 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 124 Abs. 3, FGO § 41 Abs. 2 S. 2, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 1

Prozessuale Folgen der einseitigen Hauptsacheerledigungserklärung eines Rechtsanwalts bei Anfechtung von geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden, späterer Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung und bislang fehlender Zustimmung des Finanzamts zu dieser Jahresumsatzsteuererklärung

Leitsatz

1. Hat ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigter einer GmbH zunächst die Feststellung der Nichtigkeit der vom Finanzamt geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungen eines Kalenderjahres sowie die Aufhebung der Vorauszahlungsbescheide beantragt und nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung einseitig die Erledigung der Hauptsache erklärt, so ist der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, wenn die eingereichte Jahresumsatzsteuererklärung nicht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, weil sie eine geringere verbleibende Umsatzsteuer ausweist als die Summe der zuvor festgesetzten Vorauszahlungen und das Finanzamt mangels Einreichung eines Jahresabschlusses bislang weder der Jahreserklärung zugestimmt noch einen Jahresumsatzsteuerbescheid erlassen hat.

2. Ein vor dem FG geführter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Verfahren streitige – nach Maßgabe des Klageantrags zu bestimmende – Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist.

3. Erklärt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter einen Rechtsstreit für erledigt, ohne zu erklären, dass hilfsweise über die bisherigen Sachanträge entschieden werden solle, und widerspricht das Finanzamt dieser Erklärung, so beschränkt sich der Rechtsstreit in der Folge grundsätzlich auf die Erledigungsfrage und die Kostenentscheidung.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 51
DStRE 2018 S. 369 Nr. 6
DAAAG-54129

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.04.2017 - 7 K 7082/15

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