BFH Beschluss v. - VI B 62/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie nicht fristgerecht eingelegt haben. Die Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beträgt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) einen Monat ab Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG). Das vorinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch erst am bei dem FG ein.

Den Klägern kann insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Da sich die Kläger darauf berufen, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist, nämlich am , zur Post gegeben worden sei und auf dem Postweg verloren gegangen sein müsse, hätten sie die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, vollständig vortragen und glaubhaft machen müssen (vgl. , BFH/NV 1995, 704, 705). Die Kläger haben insoweit zwar substantiiert vorgetragen, an welchem Tag der Brief von welcher Person in welchen Briefkasten eingeworfen wurde. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung. Dazu hätten die Kläger z.B. Auszüge aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch ihres Prozessbevollmächtigten vorlegen oder eine eidesstattliche Versicherung der Person, die den Brief in den Briefkasten eingeworfen hat, beibringen können. Die von den Klägern vorgelegte schriftliche Bestätigung über die Aufgabe des Briefes reicht hingegen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen nicht aus.

Die Kläger haben aber auch einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. Art. 4 2.FGOÄndG nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 ff.). Auch aus diesem Grund ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 928 Nr. 7
HAAAA-67279