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NWB Nr. 35 vom Seite 2706

Fehlende Sachverhaltsermittlung im Dauermandat

Unterlassen einer sich aufdrängenden Nachfrage führt zur Haftung des Steuerberaters

Thilo Schnelle

Steuerberater müssen im Rahmen eines Dauermandats bei fehlenden oder unvollständigen Angaben ihrer Mandanten zum erklärungsrelevanten Sachverhalt (z. B. Nichtvorlage von Zinsbescheinigungen) konkrete Nachfragen zur Sachverhaltsermittlung stellen, wenn aufgrund der Vergangenheit auf einen bestimmten Sachverhalt geschlossen werden kann. Ein Unterlassen solcher Nachfragen stellt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, die Schadensersatzansprüche des Mandanten auslöst, wenn hierdurch ein Steuerschaden entstanden ist (§ 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 BGB), AG Dülmen, Beschluss vom - 3 C 300/16.

I. Sachverhalt

Der [i]Sog. Dauermandat vereinbartbeklagte Steuerberater hatte aus einem über sechs Jahre andauernden Mandatsverhältnis für die Klägerin u. a. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2013 gefertigt und diese bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht. Die daraufhin ergangenen Steuerbescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In [i]Schuldzinsen für 2008–2010 korrekt, für 2011–2013 nicht deklariertden Erklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 deklarierte der Beklagte hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen aus einem Darlehensvertrag der Klägerin mit der Vereinigten Volksbank als Werbungskosten, so dass sich die Einkü...

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