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Der steuerliche Verlustabzug kann nicht beliebig eingeschränkt werden
BVerfG erklärt § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG mit Beschluss vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 für verfassungswidrig
[i]Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, NWB Verlag Herne, 3. Aufl. 2017, ISBN: 978-3-482-64313-2Am hat das BVerfG in einem lange erwarteten Beschluss entschieden, dass § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG für die Veranlagungszeiträume 2008 bis einschließlich 2015 nicht mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist ( NWB JAAAG-44861). Der Gesetzgeber muss bis spätestens rückwirkend zum nachbessern. Diese Entscheidung des BVerfG ist aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreulich. Allerdings besteht für die Praxis im Zusammenhang mit § 8c KStG weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit, denn viele verfassungsrechtliche Fragen zur Beschränkung des steuerlichen Verlustabzugs bei Körperschaften bleiben in dem Beschluss offen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11
[i]Tenor des BeschlussesMit Beschluss vom - 2 BvL 6/11 NWB JAAAG-44861 hat das BVerfG entschieden, dass § 8c Satz 1 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) sowie der gleichlautende § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom (BGBl 2008 I S. 1672) und den nachfolgenden F...BGBl 2016 I S. 2998