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FG Hamburg | Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50d Abs. 8 und Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG
(1) Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden. (2) Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass dieser die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, bei der im anderen Staat die Steuerpflicht beginnt.
Im [i]Ergibt sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz, kann das Finanzamt vom Steuerpflichtigen keinen zusätzlichen Nachweis dafür fordernStreit stand die Frage, ob die Einkünfte des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit, die er an Bord eines Seeschiffes erzielt hat, der deutschen Besteuerung unterliegen. Nach dem DBA Zypern stand Zypern das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Nach dem nationalen Recht Zyperns musste der Kl. auf Zypern ke...