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Zurechnung von Vermögen und Einkünften von US-Trusts
Verstößt die Zurechnungspraxis gegen den Freundschaftsvertrag von 1954?
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 15 AStG eine umfassende Zurechnung des in ausländischen Familienstiftungen und ähnlichen Rechtsgebilden mit deutschen „Stiftern“ und/oder Begünstigten gebundenen Vermögens zur deutschen Besteuerung schaffen. Nachdem ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, führte der Gesetzgeber einen neuen Absatz 6 in die Regelung ein, der ihre Europarechtskonformität sicherstellen sollte, indem er bei EU-/EWR-Stiftungen unter gewissen Voraussetzungen eine Zurechnung von Vermögen und Einkünften zu in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen ausschließt. Die Regelung wird weithin als Hindernis für einen Zuzug von US-Amerikanern empfunden, da diese häufig Begünstigte von US-Trusts sind. Dieser Beitrag befasst sich neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 15 AStG auf US-Trusts mit der Frage, ob § 15 AStG im Lichte des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags von 1954 (im Folgenden FHS) reduzierend auszulegen ist mit der Folge, dass eine solche Zurechnung nicht erfolgt.
Die Regelung des § 15 AStG führt zur Zurechnung von Vermögen und Einkünften eines US-Trusts zu einem in Deutschland ansässigen ...