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BFH 17.05.2017 V R 52/15, StuB 16/2017 S. 647

Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig (Bezug: Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 3, 140 GG; Art. 137 WRV; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 14 EMRK; § 52, § 53, § 54 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).S. 648

Praxishinweise

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Bei der „Förderung der Allgemeinheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grun...

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