Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts
Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: 1 StR 627/16 Beschlussvorgehend LG Mosbach Az: 1 KLs 22 Js 7733/15nachgehend Az: 1 StR 627/16 Beschluss
Gründe
11. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom die Ausgangsentscheidung mit Beschluss vom in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Verurteilten verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinen als „Gegenvorstellung/Gegendarstellung“ bezeichneten Schreiben vom und vom .
22. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 391/13 und vom - 1 StR 137/13).
33. Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es nicht.
5Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. mwN).
6Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
74. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom - 1 StR 579/15 und vom - 1 StR 121/15).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR627.16.0
Fundstelle(n):
ZAAAG-53890