AlkStV § 61

§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme [1]

(1) 1Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.

(2) 1Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden, getrennt voneinander zu lagern. 2Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Alkohols zu führen. 4Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. 2Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 61 Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .