AlkStV § 60

§ 60 Belegheft, Buchführung [1]

(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .