§ 14 Zwangsanfall [1]
(1) 1Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.
(3) 1Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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HAAAG-53857
1Anm. d. Red.: § 14 Abs. 2 bis 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .