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Vereinsrecht | Ordnungsgemäße Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann durch den im Vereinsregister eingetragenen Vorstand stets wirksam einberufen werden, auch wenn dieser sein Amt bereits niedergelegt hat oder sonst feststeht, dass er nicht mehr Vorstand ist. Auch ein fehlerhaft bestellter Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn – und solange – er im Vereinsregister eingetragen ist ( 3Z BR 58/95 NWB NAAAG-51859). Sieht die Satzung eines Vereins dabei für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung über ein – konkret bezeichnetes – Presseorgan vor, kann jener Vorstand dann von dieser Vorgabe auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausgehen, soweit in der Satzung hierzu keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.
Flankierend kam i...