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Verfahrensrecht | Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung (BFH)
Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene
Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt
werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf
Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr
einzubehalten. Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts
ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist ausgeschlossen.
Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1
AO keine Rechtsgrundlage (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine Geldforderung wird nach § 309 Abs. 1 AO gepfändet, indem dem Drittschuldner eine Pfändungsverfügung zugestellt wird, in der die Vollstreckungsbehörde ihm schriftlich verbietet, an den Vollstreckungss...