Ein Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger - während eines Klage- oder Berufungsverfahrens betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht eines Syndikusanwaltes auf Grundlage der bis zum geltenden Rechtslage - den gesondert gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach der zum eingeführten Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI abgelehnt hat, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klage- oder Berufungsverfahrens. Denn die Entscheidung über die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI betrifft einen anderen Streitgegenstand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAG-53720
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.07.2017 - L 7 R 3495/15
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