Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Achter Abschnitt: Haftung für Büromitarbeiter des Steuerberaters
I. Haftung des Steuerberaters für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
822Der Steuerberater haftet gem. § 278 BGB für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, wenn er ihn innerhalb eines bestehenden Mandats oder bei dessen Anbahnung für sich tätig werden lässt. Dem Vorteil der Arbeitsteilung steht der Nachteil des Haftungsrisikos gegenüber.
Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die mit dem Willen des Steuerberaters bei einer ihm obliegenden Vertragsverpflichtung als Hilfsperson tätig wird.
823Es ist ohne Bedeutung, ob der Gehilfe als freier Mitarbeiter oder in einem Anstellungsverhältnis bei dem Steuerberater tätig ist: Bürovorsteher, Steuerfachgehilfen, Auszubildende, Schreibkräfte, Steuerberater etc. können Erfüllungsgehilfen sein. Gleichgültig ist auch, ob der Steuerberater zu einer Kontrolle und Überwachung seines Erfüllungsgehilfen in der Lage ist.
Hat der Steuerberater in Absprache mit dem Mandanten einen Teil des Mandats auf einen Kollegen – z. B. Spezialisten – übertragen, haftet er nur für „culpa in eligendo” gem. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. Vertragserfüllung
824Die Haftung des Steuerberaters setz...