Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften – Elterngeld – Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
Leitsatz
Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Zeit berücksichtigt werden muss, während deren ein Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war.
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 EG, 17 Absatz 2 EG, 18 EG und 39 EG, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Öberg und der Sozialversicherungsanstalt Stockholm (Försäkringskassan, länskontoret Stockholm, früher Stockholms läns allmänna försäkringskassa) wegen Berücksichtigung der Beschäftigungszeit, während deren Herr Öberg dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war, für die Berechnung der Höhe des Elterngelds.
Rechtlicher Rahmen
3 Kapitel 4 des schwedischen Sozialversicherungsgesetzes (lag [1962:381] om allmän försäkring, im Folgenden: AFL) enthält Bestimmungen über das Elterngeld.
4 Nach Kapitel 4 § 3 AFL wird den Eltern anlässlich der Geburt eines Kindes für höchstens 450 Tage und höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes oder bis zum Abschluss des ersten Schuljahrs, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, Elterngeld gezahlt.
5 Gemäß Kapitel 4 § 6 AFL beläuft sich das Elterngeld auf mindestens 60 SEK pro Tag (im Folgenden: Garantieniveau). Weiter ist vorgesehen, dass das Elterngeld für die ersten 180 Tage dem Betrag des Krankengelds entspricht, wenn der Elternteil vor der Geburt des Kindes oder dem errechneten Geburtstermin mindestens 240 Tage in Folge oberhalb des Garantieniveaus krankenversichert war.
6 Nach Kapitel 3 § 2 AFL wird das Krankengeld nach Maßgabe des Jahreseinkommens berechnet, das der Versicherte aus eigener Arbeit in Schweden erzielen kann, wenn sich die Verhältnisse nicht ändern.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
7 Nachdem Herr Öberg, ein schwedischer Staatsangehöriger, von 1995 bis 2000 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften tätig gewesen war, kehrte er nach Schweden zurück. Er ist Vater eines am geborenen Kindes.
8 Mit Entscheidungen vom 28. August und lehnte die Sozialversicherungskasse Stockholm gegenüber Herrn Öberg die Zahlung von Elterngeld in Höhe des Krankengelds für die ersten 180 Tage seines Elternurlaubs ab, weil er vor der Geburt seines Kindes beim Gerichtshof beschäftigt gewesen und deshalb nicht vor der Geburt oder dem errechneten Geburtstermin mindestens 240 Tage in Folge oberhalb des Garantieniveaus in Schweden krankenversichert gewesen sei.
9 Herr Öberg erhob gegen diese Entscheidungen Klage beim Länsrätt i Stockholms län, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist ein im nationalen Recht vorgesehenes Erfordernis, wonach ein Elternteil im fraglichen Mitgliedstaat mindestens 240 Tage vor der Geburt des Kindes gewohnt haben und krankenversichert gewesen sein muss, um einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Krankengelds des Elternteils zu haben, mit den Artikeln 12 EG, 17 Absatz 2 EG, 18 EG und 39 EG, Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie der Richtlinie 96/34 vereinbar?
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass bei der Feststellung, ob der Arbeitnehmer die nach dem nationalen Recht vorgesehene Anwartschaftszeit für die Versicherung erfüllt hat, die Zeit hinzuzurechnen ist, in der der Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem angeschlossen war?
Zu den Vorlagefragen
10 Mit seinen zwei Vorlagefragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Freizügigkeit dahin auszulegen sind, dass die Beschäftigungszeit, während deren ein Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war, berücksichtigt werden muss.
11 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, , Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und , Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).
12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften ein Wanderarbeitnehmer ist. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteile vom in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und , My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).
13 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr Öberg Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG gewährt (Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 12, und My, Randnr. 38).
14 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).
15 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).
16 Eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngelds Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, ist aber geeignet, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, eine Familienleistung nach der nationalen Krankenversicherungsregelung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil My, Randnr. 47).
17 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren eine nach Artikel 39 EG grundsätzlich verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.
18 Allerdings ist zu prüfen, ob diese Beschränkung nach den Bestimmungen des Vertrages gerechtfertigt werden kann.
19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Maßnahme, mit der die durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten eingeschränkt werden, nur gerechtfertigt sein, wenn mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. , Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und , Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
20 Die schwedische Regierung macht geltend, dass dem AFL objektive Erwägungen zugrunde lägen, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig seien und in angemessenem Verhältnis zu dem legitimen Ziel stünden, Missbräuche bei der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu bekämpfen. Nach Ansicht der schwedischen Regierung würde die Zahlung von Elterngeld über das Garantieniveau hinaus an Wanderarbeitnehmer, die eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union ausgeübt haben, zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die staatlichen Systeme der sozialen Unterstützung führen, so dass die Mitgliedstaaten, die wie das Königreich Schweden ein hohes Elterngeld zahlten, sich gezwungen sehen könnten, die entsprechenden Beträge zu verringern.
21 Jedoch können rein wirtschaftliche Erwägungen keine Rechtfertigung für einen Eingriff in Rechte sein, die Einzelnen aufgrund der Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zustehen.
22 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein müssen (, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45).
23 Es ist jedoch festzustellen, dass es an einer solchen Untersuchung im vorliegenden Fall fehlt. Die schwedische Regierung beschränkt sich nämlich darauf, ohne genaue Tatsachen zur Untermauerung ihrer Argumentation anzuführen, auf eine hypothetische finanzielle Belastung hinzuweisen, der das staatliche System der sozialen Unterstützung ausgesetzt würde, wenn die Zeit, in der ein Wanderarbeitnehmer unter Anschluss an das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem bei den Europäischen Gemeinschaften beschäftigt war, bei der Anwendung des Kapitels 4 § 6 AFL berücksichtigt würde.
24 Daraus folgt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die sich aus der Weigerung ergibt, für die Berechnung der Höhe des Elterngelds die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die von Wanderarbeitnehmern im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, nicht gerechtfertigt ist.
25 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es nicht erforderlich, über die Auslegung der Artikel 12 EG, 17 EG, 18 EG, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 oder der Richtlinie 96/34 zu entscheiden.
26 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 39 EG dahin auszulegen ist, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Zeit berücksichtigt werden muss, während deren ein Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war.
Kosten
27 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Zeit berücksichtigt werden muss, während deren ein Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2006:107
Fundstelle(n):
MAAAG-53663