Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rüge des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—), die Vorentscheidung weiche von dem (BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639) ab, ist im Hinblick auf die neue Gesetzeslage unbegründet. An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getreten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (vgl. Beermann in Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 155, 159).
Dies trifft hinsichtlich der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht zu. Das Finanzgericht (FG) ist —ebenso wie der BFH in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil— ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der Teilnahme der Ehefrau des Arbeitnehmers an einer bestimmten Veranstaltung (Betreuung der Teilnehmer einer von dem Arbeitgeber durchgeführten Incentive-Reise) hat der BFH lediglich Indizwirkung für ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers zugesprochen. Wenn das FG für einen anders gelagerten Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer-Ehefrauen an der Veranstaltung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen habe, so erfordert diese Tatsachenwürdigung nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Der bisherige Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) ist mit dem 2.FGOÄndG durch die spezielle Regelung der Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ersetzt worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO). Die Zulassung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 66). Das ist hier nicht der Fall. Ob Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Da es sich um eine Würdigung tatsächlicher Verhältnisse handelt, kommt den vom FA herausgestellten Fragen, ob bei bestimmten Veranstaltungen die Teilnahme der Ehefrau stets ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers indiziert und ab welcher Höhe die Aufwendungen steuerschädlich sind, keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. , BFHE 108, 37, BStBl II 1973, 252).
b) Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der jetzigen, über die Fälle des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hinausgehenden Generalklausel des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 57, 64) ist nicht gegeben. Hierunter fallen z.B. evidente Verletzungen revisiblen Rechts (Seer, a.a.O., Tz. 54 f.). Diese sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1549 Nr. 12
KAAAA-67226