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FG Münster Urteil v. - 9 K 3847/15 K,F EFG 2017 S. 1372 Nr. 16

Gesetze: KStG 2009 § 8 Abs 9 Satz 1 Nr 1, Nr 2, KStG 2009 § 8 Abs 9 Satz 8, EStG 2009 § 10d Abs 4 Satz 4, KStG 2009 § 8 Abs 7 Satz 1 Nr 2

Körperschaften

Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung, Verlustverrechnung, Quasi-Grundlagenwirkung der KSt-Festsetzung

Leitsatz

1) Dauerverluste einer kommunalen GmbH aus dem Schulschwimmen sind gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG 2009 einer gesonderten Sparte zuzuordnen und dürfen daher nicht mit Sparteneinkünften nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG 2009 verrechnet werden.

2) Schulschwimmen stellt auch dann eine hoheitliche Tätigkeit dar, wenn es in einem von einer Kapitalgesellschaft betriebenen Bad veranstaltet und von dieser für das Schulschwimmen ein Entgelt wie von fremden Dritten verlangt wird.

3) Infolge des Verweises in § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG 2009 auf § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2009 hat die Körperschaftsteuerfestsetzung eine Quasi-Grundlagenwirkung gegenüber der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG 2009.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 663 Nr. 18
DStR 2018 S. 8 Nr. 24
DStRE 2018 S. 1247 Nr. 20
EFG 2017 S. 1372 Nr. 16
TAAAG-53571

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FG Münster, Urteil v. 26.04.2017 - 9 K 3847/15 K,F

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