Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers
in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen nach Erdienung der ihm zugesagten
Pension - Erdienbarkeit einer nachträglichen Pensionserhöhung
Leitsatz
Hat
ein Gesellschaftsgeschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung
seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet er anschließend mit
einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit und mit
reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß
der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten
(Teilzeit-)Bezüge gedeckelt.
Eine
Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann
erbracht werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer keine Gehaltszahlungen
oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr erhält, ist
dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich
im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben
ist.
Eine
Abweichung von dem Grundsatz der Erdienbarkeit einer nachträglichen
Pensionserhöhung ist nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
der Gesellschaftergeschäftsführer gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 685 Nr. 12 DB 2017 S. 19 Nr. 41 DB 2018 S. 2524 Nr. 42 EFG 2017 S. 1457 Nr. 17 EStB 2018 S. 74 Nr. 2 GStB 2018 S. 113 Nr. 4 GmbH-StB 2018 S. 22 Nr. 1 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2017 S. 832 UAAAG-53562
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 04.07.2017 - 1 K 201/14
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