Mittelvorsorgepflicht, grob fahrlässige Pflichtverletzung, anwaltlicher Rat
Leitsatz
Ein Geschäftsführer, der die zur Begleichung der Lohnsteuerverbindlichkeit erforderlichen Mittel nicht am Fälligkeitstag auf
dem Konto bereithält, für das zugunsten des Finanzamts eine Lastschrifteinzugsermächtigung besteht, verstößt zwar gegen die
ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht. Dies begründet aber kein Verschulden in Form einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
wenn der Geschäftsführer mit der Überweisung der für die Lohnsteuerzahlung erforderlichen Mittel auf ein Treuhandkonto anwaltlichem
Rat und einer diesbezüglichen Bestätigung des vorläufigen Sachwalters gefolgt ist und keinen Anlass hatte, die Rechtsauskünfte
in Zweifel zu ziehen.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1814 Nr. 32 DB 2017 S. 18 Nr. 33 DStR 2018 S. 8 Nr. 16 DStRE 2018 S. 685 Nr. 11 EFG 2017 S. 1329 Nr. 16 GmbH-StB 2018 S. 25 Nr. 1 DAAAG-53559
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