Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme als mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme
Verkaufspreis als Teilwert der entnommenen Wärme
Leitsatz
1. Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer von einer Ehegatten-GbR betriebenen Biogasanlage an den Privathaushalt der
Ehegatten ist ertragsteuerlich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG als Entnahme zu erfassen, die mit dem Teilwert zu bemessen ist.
2. Liefert die GbR gleichzeitig Wärme entgeltlich an einen weiteren Haushalt, entspricht der von diesem Haushalt gezahlte
Preis für die Wärmeabgabe dem Teilwert, soweit der Preis sich im Rahmen dessen bewegt, was auf dem – ggf. regionalen – Markt
für die Lieferung von Abwärme erzielt werden kann.
3. Die Entnahme von Wärme für den Privathaushalt des Betreibers einer Biogasanlage kann weder auf Basis des durchschnittlichen
Fernwärmepreises noch der Selbst- bzw. Reproduktionskosten für die – als Nebenprodukt neben der Stromerzeugung erzeugte –
Wärme bewertet werden (vgl. Rspr. zum Entnahme- und Teilwertbegriff).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 29 DStRE 2018 S. 1025 Nr. 17 EFG 2017 S. 1454 Nr. 17 EStB 2018 S. 74 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20468 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2017 S. 679 PAAAG-53555
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2017 - 5 K 841/16
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