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BFH 09.05.2017 VIII R 15/15, BBK 16/2017 S. 738

Steuerrecht | Kein doppelter Höchstbetrag beim Arbeitszimmer

Der Höchstbetrag von 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer wird nur einmal pro Jahr und Steuerpflichtigen gewährt. Der Höchstbetrag verdoppelt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige zwei verschiedene häusliche Arbeitszimmer nutzt oder aufgrund eines Umzugs [i]Maximaler Abzug auf 1.250 € beschränktzeitlich nacheinander zwei Arbeitszimmer nutzt. Er kann maximal nur 1.250 € gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG abziehen. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, kann er die gesamten Kosten für alle Arbeitszimmer abziehen.

[i]Kläger hatte zwei Arbeitszimmer in zwei StädtenIm Streitfall ging es um einen Dozenten im Steuerrecht, der in zwei Städten einen Wohnsitz hatte und dort jeweils ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt. Die Kosten für die beiden Arbeitszimmer betrugen 1.783 € und 791 €, die er steuerlich geltend machte. Der ...

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