BGH Beschluss v. - I ZB 84/16

Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des Bestehens von Mietkautionsrückzahlungsansprüchen

Gesetze: § 802c ZPO

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 1 T 107/16vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen Az: 10 M 656/16

Gründe

1I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.

2Der Schuldner hat am die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft". Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)" hat der Schuldner verneint.

3Mit Schreiben vom hat die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt. Soweit dies für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, hat sie geltend gemacht, die Erklärungen in der Vermögensauskunft seien widersprüchlich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne.

4Die gegen die Ablehnung des Nachbesserungsantrags durch den Gerichtsvollzieher gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.

5II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Dazu hat es ausgeführt:

6Im Streitfall gehe aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verneint habe. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sei damit die Frage nach den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden. In einem solchen Fall bestehe an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionszahlungsanspruchs kein berechtigtes Interesse mehr.

7III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

81. Für die Frage, ob für ein Verlangen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nachzubessern, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft daher verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (, NZM 2016, 768 Rn. 7 = Rpfleger 2016, 486; Beschluss vom - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig (, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom - I ZB 54/16, WM 2017, 774 Rn. 9).

92. Die Gläubigerin hat nach diesen Maßstäben im Streitfall keinen Anspruch auf Ergänzung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.

10a) Aus der Antwort des Schuldners auf die Frage Nr. 10, er erhalte vom Jobcenter Arbeitslosengeld II und die Kosten für die Unterkunft, ergibt sich allerdings, dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlossen hat.

11b) Die vom Schuldner gemachten Angaben sind gleichwohl nicht unvollständig, weil dieser die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat. Von einer zusammengefassten Antwort, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die - zusammengefasst gestellte - Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. , juris Rn. 12 f.; BGH, WM 2017, 774 Rn. 19). Eine solche Verneinung liegt im Streitfall vor. Der Schuldner hat die in der Frage 17 mitenthaltene Frage nach bestehenden Kautionsrückzahlungsansprüchen verneint.

12c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Antwort auch nicht deshalb Zweifeln, weil der Schuldner - anders als im dem Senatsbeschluss vom (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fall - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers grundsätzlich genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht oder äußerlich erkennbar unvollständig beantwortet worden ist (vgl. BGH, WM 2017, 774 Rn. 16 ff.; , juris Rn. 12). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden (vgl. oben unter III 2 b).

13IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB84.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 26
NJW-RR 2017 S. 896 Nr. 14
CAAAG-53409