BFH Beschluss v. - V S 21/00

Gründe

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) wurde wegen der Vermittlung und des Verkaufs ausländischer —z.T. gefälschter— Führerscheine zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt.

Der Kläger erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruch Klage. Er beantragte für die Durchführung des Klageverfahrens Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom ab. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde.

Während des Beschwerdeverfahrens entschied das FG über die Klage durch Urteil vom . Das FG gab der Klage teilweise statt. Erfolg hatte die Klage u.a. deshalb, weil das FG die Vermittlungsgsleistungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) als im Ausland erbracht ansah. Keinen Erfolg hatte sie insoweit, als der Kläger geltend gemacht hatte, auch der Verkauf der Führerscheine sei im Ausland erfolgt.

Der Kläger hat gegen das Urteil durch einen Prozessbevollmächtigten Revision eingelegt.

Außerdem beantragt er, ihm für die Revision der Vorentscheidung PKH zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Zur Begründung seines Antrags auf PKH rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das FG habe nicht über die Hauptsache entscheiden dürfen, bevor über die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH entschieden worden sei.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist zwar auch ohne besondere Zulassung zulässig, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Die Tatsache, dass der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte daran nicht teilnimmt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über die Beschwerde gegen die Versagung der PKH entschieden war, hat jedoch nicht zur Folge, dass die Klägerin nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VII R 15/97, BFH/NV 1998, 612).

2. Nicht erfolgversprechend erscheint auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Der Vortrag des Klägers, bei einer Bewilligung der PKH hätte sein Prozessbevollmächtigter die Klage endgültig begründet, so dass der Klage voll oder zumindest zu einem größeren Teil als in dem ergangenen Urteil entsprochen worden wäre, lässt keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision erkennen. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG vor seiner Entscheidung über die Klage den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wegen Versagung der PKH nicht abgewartet hat (vgl. , BFH/NV 1997, 143).

3. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 629 Nr. 5
KAAAA-67200