BMF - III C 3 - S 7198/16/10001 BStBl 2017 I S. 1240

Umsatzsteuer; Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts

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Mit , BStBl 2017 II S. 837, und , BStBl 2017 II S. 841, hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln.

Mit , BStBl 2017 II S. 852, hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das /, BStBl 2017 I S. 1001, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 9.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1 Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG sowie die Rücknahme dieser Option sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (vgl. , BStBl 2017 II S. 837, und , BStBl 2017 II S. 841).”

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Weitere Einschränkungen ergeben sich für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG aus § 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9).”

  2. Abschnitt 9.2 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

    „(9) 1 Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. 2 Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird (vgl. , BStBl 2017 II S. 852). 3 Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2010 I S. 768). Den und , und vom , entgegenstehende Verwaltungsanweisungen in dem (BStBl 2004 I S. 453) sind nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer auf für ihn günstigere Verwaltungsanweisungen im wird die Wirksamkeit der Option in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen für Erklärungen nach dem bis zum nicht beanstandet. Für Zeiträume ab dem kommt auf Grund des ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen noch bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem abgegeben wurden.

BMF v. - III C 3 - S 7198/16/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1240
BB 2017 S. 1878 Nr. 33
DB 2017 S. 1809 Nr. 32
DStR 2017 S. 1765 Nr. 32
DStR 2018 S. 1332 Nr. 26
GStB 2017 S. 43 Nr. 11
StB 2017 S. 274 Nr. 9
UR 2017 S. 724 Nr. 18
UStB 2017 S. 264 Nr. 9
UVR 2017 S. 329 Nr. 11
Ubg 2017 S. 554 Nr. 9
VAAAG-53271