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Berufsausbildung; | Verfassungsmäßigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens in der ärztlichen Prüfung
Das und 174/84 entschieden, daß gegen die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Als verfassungswidrig wurde dagegen die absolute Bestehensregel, wonach stets 60 v.H. aller Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, angesehen. Ein so starrer Maßstab erfülle seinen Zweck, qualifizierte und unqualifizierte Prüflinge zu unterscheiden, nur dann, wenn auch der Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Prüfungstermine konstant gehalten oder doch wenigstens gesteuert werden könne. Das sei jedoch nach den Erfahrungen des Auslands und den Ergebnissen der Testtheorie nicht der Fall. Der Verordnungsgeber muß nun die entstandene Lücke in verfassungsmäßiger Weise schließen und hat dafür verschiedene Möglichke...