LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 649/16 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
1. § 22 Abs. 2 SGB II findet keine direkte Anwendung, wenn kein selbst genutztes Wohneigentum im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bewohnt wird. Dies liegt nicht vor, wenn im Grundbuch lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
2. Die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage setzt zudem voraus, dass die Aufwendungen unerlässlich sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist glaubhaft zu machen, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar ist. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass eine Teil- oder Vollfinanzierung nicht ohne wesentlichen Nachteil mit eigenen Mitteln möglich ist.
Fundstelle(n): UAAAG-53241
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.12.2016 - L 5 AS 649/16 B ER
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