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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 168/16

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; Hessische Verfassung Art. 20 Abs. 1; SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 48; SGB VII § 63; SGB VII § 67; SGB VII § 72; ZPO § 547 Nr. 1; BGB § 1601; BGB § 1610; RVO § 595; RVO § 1267

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt keinen (fiktiven) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Versicherten voraus und ist damit auch für die Zeit einer Schulausbildung zu bewilligen, wenn zuvor eine Berufsausbildung absolviert wurde.

2. Die Frage, ob ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII einen (fiktiven) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraussetzt, ist - zumindest bislang - keine Sache ohne besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG, sodass hierüber nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden darf. Ein solcher Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Gerichtsbescheides, sondern wird durch die Sachentscheidung des Landessozialgerichts geheilt.

Fundstelle(n):
BAAAG-53230

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LSG Hessen, Urteil v. 12.06.2017 - L 9 U 168/16

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