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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 510/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auf 80 vH. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abzustellen.

2. Das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Fundstelle(n):
DAAAG-53196

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Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Urteil v. 20.10.2016 - L 19 R 510/15

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