BFH Beschluss v. - V R 42/00

Gründe

Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig.

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem Finanzgericht (FG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.

Im Streitfall lief die Frist für die Einlegung der Revision am Montag, dem , ab, nachdem das angefochtene Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden war (vgl. zur Fristberechnung § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozeßordnung und §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Der Kläger hat zwar am beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Dies genügte zur Fristwahrung aber nicht, weil die Revision gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ”bei dem Finanzgericht” einzulegen ist. Dies ergab sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt worden war.

Die vom BFH an das FG weitergeleitete Revision ist dort (erst) am —und mithin verspätet— eingegangen.

Der Kläger wurde mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom auf den Fristablauf hingewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wurde nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte auch keinen Erfolg gehabt (vgl. , BFH/NV 1995, 231).

2. Überdies findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs); einer Zulassung der Revision bedarf es (nur) dann nicht, wenn wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 FGO gerügt werden. Auch diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Fundstelle(n):
EAAAA-67186