BFH Beschluss v. - V R 11/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom (3 K 3813/99) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1984 bis 1988 ab. Ebenfalls mit Urteil vom wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 1982 und 1983 (3 K 3812/99) ab. Hiergegen legte der Kläger Revision ein und trug vor, ”das Rubrum” des angefochtenen Urteils ”sei verwirrend"; die Streitsachen 3 K 3813/99 und 3 K 3812/99 seien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Es sei lediglich eine Entscheidung in der Sache 3 K 3813/99, nicht in der Sache 3 K 3812/99 ergangen. Eine weitere Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom (zugestellt am ) mitgeteilt.

II. Die Revision ist unzulässig.

Dies beurteilt sich nach den bis zum geltenden Vorschriften, weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem verkündet und zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I, 1757).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat substantiiert und in sich schlüssig (s. dazu z.B. , BFH/NV 1997, 134, und vom X R 123/96, BFH/NV 1997, 597, m.w.N.) keinen Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. dargetan. Nicht nachvollziehbar ist seine Rüge, das FG habe die Verfahren 3 K 3812/99 und 3 K 3813/99 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, es sei aber keine Entscheidung zu 3 K 3813/99 ergangen, denn das die Klage wegen Umsatzsteuer 1982 und 1983 abgewiesen. Eine gemeinsame Entscheidung über beide Klagen und nicht —wie geschehen— die Entscheidung in zwei Urteilen, hätte im Übrigen nicht nur die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung erfordert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1565 Nr. 12
BAAAA-67174