Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in den Streitjahren 1991 und 1992 Appartements in seinem Hotel-Appartement-Haus u.a. an Familien vermietet, die darin zwischen einem Monat und sechzig Monaten wohnten. Sie reinigten die Appartements selbst und hatten sie größtenteils mit eigenen Möbeln ausgestattet.
Der Kläger erklärte die Umsätze aus den beschriebenen Vermietungen überwiegend als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) steuerfrei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beurteilte die Vermietungen insgesamt als steuerpflichtig. Die gegen die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre gerichteten Einsprüche wies das FA zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das angefochtene in der Sitzung vom verkündete Urteil zur Hälfte statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Es beurteilte die Vermietungen von Appartements, in denen die Mieter —schätzungsweise— mehr als sechs Monate wohnten, als steuerfrei.
Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus, dass der Kläger Wohn- und Schlafräume in den Appartements wahlweise zur steuerpflichtigen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1991) kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten habe; denn er habe selbst erhebliche steuerpflichtige Umsätze erklärt. Der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben gemacht, welche Personen oder Familien in welchen Appartements wie lange gewohnt hätten. Das FG ging wegen dieser mangelnden Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Sachverhalts davon aus, dass in vielen der zeitweise länger als sechs Monate mit einer Familie belegten Appartements zwischenzeitlich auch steuerpflichtige Umsätze erzielt worden seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die erklärten steuerpflichtigen Umsätze in besonders dafür bestimmten Appartements bewirkt worden seien. Aufgrund des vom Kläger eingereichten Grundrisses des Hotel-Appartement-Hauses hielt es das FG für möglich, dass er die Hälfte der streitbefangenen Mieten für Appartements eingenommen habe, die ausschließlich Familien mit einer mehr als sechsmonatigen Verweildauer überlassen worden seien.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führt der Kläger aus, er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Räume ausschließlich zur langfristigen Vermietung bereitgehalten habe. Er, der Kläger, betreibe zwei Appartement-Häuser. Eines halte er ausschließlich zur langfristigen, das andere ausschließlich zur kurzfristigen Vermietung bereit.
Der Kläger begehrt sinngemäß die Zulassung der Revision.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem verkündet worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).
2. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe darlegt.
Der Kläger hat keinen Grund genannt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Aus seinem Vorbringen ist weder zu entnehmen, dass und aus welchem Grund die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe, noch dass die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruhen könnte. Der Kläger hat weder eine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben, die wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, noch hat er Verfahrensfehler bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Vielmehr beruht das angefochtene Urteil u.a. auf den tatsächlichen Feststellungen des FG über die Umstände der Vermietung der Appartements. Da der Kläger nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Ausführungen des FG keine näheren Angaben über die Einzelheiten der Vermietung (Name der Mieter, Dauer der Vermietung in den einzelnen Appartements) gemacht, sondern nur einen Grundriss des Gebäudes vorgelegt hat, mussten sich die tatsächlichen Feststellungen des FG notwendigerweise auf die ihm erkennbaren Umstände der Vermietung beschränken. An diese Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels ausreichend bezeichneter Verfahrensmängel gebunden (vgl. , BFH/NV 2001, 809).
Die Angriffe gegen diese Feststellungen und die daraus für den Streitfall vom FG gezogenen Schlussfolgerungen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1581 Nr. 12
OAAAA-67148