BFH Beschluss v. - V B 223/00

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt, denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts ist vor dem zugestellt worden.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung —im Streitfall die Einlegung der Beschwerde— unwirksam.

Die von dem Beigeladenen beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren, weil das Rechtsmittel unzulässig und die Einsichtnahme in die Akten daher unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, der Verwirklichung des Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu dienen (vgl. , BFH/NV 1997, 430, m.w.N.).

Fundstelle(n):
PAAAA-67139