Gestaltungsmissbrauch bei dem Verkauf
von Aktien vorgeschalteter Schenkung
Leitsatz
Wenn
Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend
- vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter - mit Gewinn
veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG wegen
Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen,
wenn außersteuerliche Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete
Schenkung nicht zu erkennen sind.Die beabsichtigte Verwendung des
Erlöses für die finanzielle Absicherung der Kinder ist als außersteuerlicher
Grund für die Gestaltung nicht anzuerkennen, wenn dieser Zweck einfacher
zu verwirklichen wäre bei Veräußerung durch die Eltern selbst, auch
mit der Maßgabe, dass der Käufer das Entgelt auf die Konten der
Kinder überweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 704 Nr. 19 EFG 2017 S. 1357 Nr. 16 ErbBstg 2017 S. 265 Nr. 11 ErbStB 2017 S. 333 Nr. 11 GmbH-StB 2017 S. 326 Nr. 10 GmbHR 2017 S. 1283 Nr. 23 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20467 Nr. 10 NWB-EV 2017 S. 300 Nr. 9 EAAAG-52377
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016 - 2 K 2395/15
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