Aperol Spritz unterliegt der Branntwein- und Alkopopsteuer
Verletzung der Fürsorgepflicht der Behörde hat keinen Einfluss auf die Besteuerung
Leitsatz
1. Aperol Spritz ist eine Ware der Position 2208 der KN i. S. d. BranntwMonG und damit Branntwein.
2. Aperol Spritz ist Gegenstand der Alkopopsteuer.
3. Unter den Begriff der Alkopops fallen nicht nur Getränkemischungen, die aus zwei Komponenten bestehen, sondern auch Mischungen
aus alkoholfreien Getränken, gegorenen Getränken und Spirituosen.
4. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen grundsätzlich so
zu stellen, wie er stünde, wäre der Verstoß nicht passiert. Auf die Besteuerung hat ein etwaiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht
aus § 89 Abs. 1 S. 1 AO jedoch keinen Einfluss.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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