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FG München Urteil v. - 14 K 2093/14

Gesetze: StromStG § 5 Abs. 1 S. 1, StromStG § 5 Abs. 3 S. 1, StromStG § 5 Abs. 3 S. 3, StromStG § 2 Nr. 1, StromStG § 8, StromStG § 4 Abs. 1, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 3

Beginn der Frist für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Stromsteuer durch den unentdeckten Versorger

Leitsatz

1. Für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist.

2. Der Vergütungsanspruch nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG entsteht nicht bereits mit der Verwendung des Stroms durch den unerkannten Versorger, der keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG hat, sondern setzt zusätzlich voraus, dass der unerkannte Versorger stromsteuerrechtlich ordnungsgemäß handelte. Dies bedeutet für den Fall, dass durch die tatsächliche Entnahme Steuer entstanden ist, diese der unerkannte Versorger auch bezahlt haben muss, und dass erst mit Ablauf des Jahres der Zahlung die Frist zur Festsetzung der Stromsteuervergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG beginnt (Abgrenzung zu , BFH/NV 2016 S. 1835 zu § 51 Abs. 1 EnergieStG).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAG-52369

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 18.05.2017 - 14 K 2093/14

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