Beginn der Frist für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Stromsteuer
durch den unentdeckten Versorger
Leitsatz
1. Für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch
infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist.
2. Der Vergütungsanspruch nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG entsteht nicht bereits mit der Verwendung des Stroms durch den unerkannten
Versorger, der keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG hat, sondern setzt zusätzlich voraus, dass der unerkannte Versorger
stromsteuerrechtlich ordnungsgemäß handelte. Dies bedeutet für den Fall, dass durch die tatsächliche Entnahme Steuer entstanden
ist, diese der unerkannte Versorger auch bezahlt haben muss, und dass erst mit Ablauf des Jahres der Zahlung die Frist zur
Festsetzung der Stromsteuervergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG beginnt (Abgrenzung zu , BFH/NV 2016 S. 1835 zu § 51 Abs. 1 EnergieStG).
Tatbestand
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