Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1982 einen Schrott- und Metallhandel sowie den Handel mit Waffen, insbesondere Panzerfahrzeugen und deren Ersatzteilen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1982 machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus vier Rechnungen der ”X Import und Export, ...” (X) in Höhe von insgesamt 43 127,50 DM geltend. Eine Fahndungsprüfung ergab, dass die der Erklärung zugrunde liegenden Leistungsbezüge von dem bezeichneten Lieferanten im Streitjahr und in den Folgejahren 1983 bis 1986 ein Volumen von etwa 6,6 Mio. DM umfasst hatten und ausschließlich bar abgewickelt worden waren. Außerdem wurden bei der Klägerin ein Aktenordner mit der Aufschrift ”Top secret” entdeckt, in dem sich Blankorechnungen der ”X Import und Export” sowie 16 anderer Unternehmen befanden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) versagte darauf den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es bestünden Zweifel an der Ausführung der Lieferungen durch X.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, aus der Rechnungsbezeichnung sei der leistende Unternehmer nicht, wie erforderlich, eindeutig feststellbar, weil der Name des Lieferanten aus der Rechnung nicht erkennbar und der Gewerbebetrieb unter diesem Firmennamen bereits 1979 abgemeldet worden sei. Zum anderen scheitere die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug auch deshalb, weil die Rechnung an eine Einzelfirma gerichtet sei; mangels Angabe des Zeitpunkts der Lieferung könne nicht ausgeschlossen werden, ob die Abrechnungen das auf die Klägerin übertragene Einzelunternehmen oder das zwischenzeitlich tatsächlich existierende Einzelunternehmen mit demselben Namen betreffen.
Im Übrigen sei der Vorsteuerabzug auch deshalb nicht zu gewähren, weil nicht feststellbar sei, ob die streitigen Rechnungen von ihr selbst auf Blankorechnungen ausgestellt worden seien; denn die Ausstellung von Blankorechnungen gehe über eine an sich zulässige Schreibhilfe hinaus. Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob den Rechnungen tatsächlich Lieferungen an die Klägerin zugrunde lägen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung und Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
In einer auf grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO) gestützten Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar erscheint. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung führt die Klägerin lediglich aus, die vom FG angeführte Entscheidung des (BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525) vermöge das Urteil nicht zu stützen; ”das Urteil” stehe ”in Widerspruch zu den zivilrechtlichen Grundsätzen des Erfüllungsgehilfen und der Möglichkeit der Genehmigung vollmachtlosen Handelns”. Damit hat die Klägerin nicht, wie erforderlich, eine hinreichend konkretisierbare Rechtsfrage herausgearbeitet, sondern legt lediglich dar, dass das FG unzutreffend entschieden habe, weil es —ihrer Auffassung nach— die Grundsätze des angeführten BFH-Urteils und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfüllungsgehilfen unzutreffend angewandt haben soll. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen jedoch keine Zulassung der Revision.
Gleiches gilt für den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Dem muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 1998, 323). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht, wenn die Klägerin lediglich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach das FG eine von ihm in Bezug genommene Entscheidung nicht zutreffend auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt hat. Im Übrigen stellt das FG im Einklang mit der Rechtsprechung des , BFH/NV 1997, 818; , BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205) darauf ab, dass aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist.
Soweit die Klägerin rügt, das FG habe es unterlassen, den Akteninhalt vollständig auszuwerten, weil es ”die mehrfach zitierte Anlage 102 des im Besteuerungsverfahren vorgelegten Schreibens vom ” nicht berücksichtigt habe, macht sie einen Verfahrensfehler durch Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO geltend. Die Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels ist jedoch unzureichend.
Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. , BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG —nach dessen maßgebender sachlich rechtlicher Auffassung— von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine näheren Angaben. Mit der Begründung, das FG habe den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 654 Nr. 5
QAAAA-67104