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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 15068/15 EFG 2017 S. 1528 Nr. 18

Gesetze: GrEStG § 4 Nr. 5

Betrieb eines Klärwerks in öffentlich-privater Partnerschaft

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb des Grundstücks

Leitsatz

1. Der Sinn und Zweck von § 4 Nr. 5 GrEStG ist darauf gerichtet, dass für die als förderungswürdig angesehenen Projekte die Steuerbefreiung gewährt werden sollte, um die Projekte nicht unnötig zu belasten, und die Eingehung von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zu fördern. Förderungswürdig ist eine ÖPP, wenn sie der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dient und sichergestellt ist, dass das vom Hoheitsträger zeitlich befristet auf einen Privaten übertragene Grundstück mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten an den Hoheitsträger rückübertragen wird.

2. Der Rückerwerb eines Grundstücks, das vom Hoheitsträger durch Vereinbarung eines zeitlich befristeten Erbbaurechts zum Betrieb eines Klärwerks auf einen Privaten übertragen worden war, mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten ist nach § 4 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1528 Nr. 18
UVR 2017 S. 296 Nr. 10
LAAAG-52366

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.03.2017 - 12 K 15068/15

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