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FG München Urteil v. - 11 K 2508/16 EFG 2017 S. 1427 Nr. 17

Gesetze: EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 1EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 2EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 3EStG 2014 § 9 Abs. 4a S. 2EStG 2014 § 9 Abs. 4a S. 3EStG 2014 § 9 Abs. 5EStG 2014 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 AktG § 15

Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte einer für eine Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers tätigen Luftsicherheitskontrollkraft

Leitsatz

1. Ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers und mit diesem also i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, stellt für den Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG dar.

2. Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer der im Servicebereich des Flughafens tätigen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste, d. h. nicht mobile, betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1427 Nr. 17
EStB 2018 S. 76 Nr. 2
KÖSDI 2017 S. 20473 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2017 S. 2730
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 12
BAAAG-52365

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FG München, Urteil v. 09.02.2017 - 11 K 2508/16

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