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Die Honorarkraft: selbständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Das Bundessozialgericht entscheidet unter Rückgriff auf die Höhe der Vergütung
Der [i]infoCenter „Sozialversicherungspflicht“ NWB YAAAB-41368 Einsatz von Honorarkräften wirft regelmäßig die Frage nach ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status auf. Anknüpfungspunkte für die Klärung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Nach st. Rspr. ist grds. die Eingliederung der in Rede stehenden Person im Rahmen ihrer Leistungserbringung in die Betriebsorganisation des Leistungsempfängers entscheidend. Ob eine Eingliederung vorliegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Rechtsprechung hat allerdings verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt, die im Rahmen der Statusprüfung des Leistungserbringers durch die Deutsche Rentenversicherung (mehr oder weniger gründlich) geprüft werden. Vorgaben zur Gewichtung der einzelnen Kriterien gibt es indes nicht. Ist die Einordnung [i]Haack, NWB 18/2017 S. 1365 aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht eindeutig und halten sich die Merkmale, die für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, die Waage, kommt nach bisheriger Rechtsprechung dem Parteiwillen ausschlaggebende Bedeutung zu. Nunmehr hat das