Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1989 bis 1993 in H einen Schnellimbiss und war regelmäßig auch auf Wochenmärkten und bei besonderen Veranstaltungen in der Umgebung von H unternehmerisch tätig. Dafür benutzte sie jeweils ein ihrem Unternehmen zugeordnetes Kfz.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den von der Klägerin mit 20 v.H. erklärten Anteil der Gesamtkosten, der ihren Privatfahrten mit dem Kfz zuzurechnen sei. Einspruch und Klage gegen die Steueränderungsbescheide für 1989 bis 1993 blieben erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, die Klägerin habe durch die außerbetriebliche Nutzung ihrer Kfz Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/ 1993 (UStG) verwirklicht. Der vom FA ermittelte Anteil der außerbetrieblichen Nutzung der PKW sei zutreffend.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) der Vorentscheidung von dem (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1963, 11).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
a) Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil bei einer Schätzung der Kosten für Privatfahrten nicht die geschätzten Kilometer der Privatfahrten von den insgesamt gefahrenen Kilometern abgezogen werden dürften, sondern weil die geschätzten betrieblich gefahrenen Kilometer von den insgesamt gefahrenen Kilometern abgesetzt werden müssten. Außerdem sei zu klären, ob die fixen Kosten statt nach der zeitlichen Inanspruchnahme des PKW für betriebliche und private Fahrten nach den Streckenanteilen zugeordnet werden dürften.
b) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht nur bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige Rechtsfragen herausstellt, sondern u.a. auch darlegt, dass sie nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden können und nicht bereits durch die vorhandene Rechtsprechung geklärt sind.
c) Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Hinzu kommt, dass die Grundsätze für den Eigenverbrauch durch die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW mit den darauf entfallenden Kosten zu bemessen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG), soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Gesetz ergeben, durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind (vgl. , BFHE 188, 160, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 1999, 281). Wenn die Kosten und der Umfang der privaten und der unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein und darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (, UR 2000, 206). Ob die Schätzung diesen Grundsätzen im Einzelfall entspricht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Abweichung
Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in HFR 1963, 11 zuzulassen. Eine Abweichung liegt nicht vor.
Zwar hat die Klägerin dargelegt, dass das FG den Nachweis des Umfangs der betrieblichen und der privaten Fahrten nicht durch ein Fahrtenbuch als geführt angesehen hat, weil der jeweilige Reiseweg für die Privatfahrten nicht angegeben worden sei. Ein Verstoß gegen die Grundsätze in der bezeichneten Entscheidung des BFH in HFR 1963, 11, nach denen der Reiseweg für Privatfahrten in einem Fahrtenbuch nicht angegeben zu werden brauche, liegt jedoch nicht vor.
Die von der Klägerin als ”Rechtssatz” des FG geschilderte Begründung ist in der Vorentscheidung nicht vorhanden. Das FG hat das Fahrtenbuch für 1996 deswegen nicht als beweiskräftig angesehen, weil die darin gemachten Aufzeichnungen mit den Verhältnissen in den Streitjahren 1989 bis 1993 nicht vergleichbar seien. In dem Fahrtenbuch für 1996 hat die Klägerin Dienstfahrten ihres Ehemannes als Versicherungsvertreter —anders als in den Streitjahren— nicht aufgezeichnet. Falls diese als ”Privatfahrten” gemeint sein sollten, fehlt nicht nur die Bezeichnung des Reiseweges.
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 492 Nr. 4
XAAAA-67090