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Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden führt zu gewerblichen Einkünften
(1) Die Betreiberin einer Blindenführhundeschule erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (2) Eine „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. (3) Aus Art. 20a GG folgt keine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ausbildung von Blindenführhunden (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Art. 20a GG).
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtig...