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Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt
(1) Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die anfänglich bestehende Gewinnerzielungsabsicht kann jedoch nachträglich entfallen. (2) Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen. (3) Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur. (4) Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei (Bezug: § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002).
(1) Der Kläger im Urteilsfall war als Vermessungsingenieur tätig. Im Jahre 1991 beauftragte eine Gemeinde sein Büro mit de...