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Sozialversicherungspflicht | Beitragspflicht von „betrieblichem Ruhegeld“ erst ab Rentenbeginn
Ein „betriebliches Ruhegeld“, welches für die Zeit vom 55. Lebensjahr und dem Beginn der Zahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich in Höhe von ca. 680 € vom früheren Arbeitgeber gezahlt wird, stellt (noch) keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug (§ 229 SGB V) dar.
Im Streitfall war der 1943 geborene Kläger bis Ende Juni 1998 bei der A GmbH und danach bis Januar S. 24102008 an einem Berufskolleg beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis mit der A GmbH endete durch Aufhebungsvertrag, in welchem dem damals 54-jährigen Kläger neben einer einmaligen Abfindung zusätzlich „ab Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von (umgerechnet) ca. 680 € monatlich“ zugesagt wurde. Der während der gesamten Zeit pflichtversicherte Kläger rüg...