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Einkommensteuer | Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
Nach dem ist der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an NWB KAAAE-81444).
Das Urteil betraf zwei Streitpunkte. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung konnte der Kläger nur von der geänderten Rechtsprechung zur Berechnung der zumutbaren Belastung durch das (BStBl 2017 II S. 684) profitieren, im Übrigen blieben Klage und Revision j...