1. Analog § 142 InsO wirkt sich eine vom Geschäftsführer veranlasste Zahlung dann nicht im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG masseschmälernd aus, wenn der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Zahlung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zufließt, unabhängig davon, ob mit dieser Gegenleistung ein dem unmittelbaren Gläubigerzugriff unterliegenden Gegenstand zugeführt wird oder nicht. Dementsprechend wirken sich wiederkehrende Zahlungen der Gesellschaft für von ihr fortlaufend bezogene Versorgungsdienstleistungen nicht im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG masseschmälernd aus.
2. Um Wertungswidersprüche zum Recht der Insolvenzanfechtung zu vermeiden, wirken sich auch die vom Geschäftsführer veranlassten Vergütungszahlungen nicht im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG masseschälernd aus, wenn mit ihnen Arbeitsleistungen abgegolten werden, die der Gesellschaft in den letzten drei Monaten erbracht worden sind.
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2015 - I-6 U 169/14
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