1. Der Anspruch auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung gemäß § 7 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) kann grundsätzlich nicht isoliert von der Frage des Vorhandenseins oder des Bedarfes auf ein Kfz beurteilt werden.
2. Veräußert ein Betroffener ein Altfahrzeug, das über eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügte, und schafft sich ein Neufahrzeug an, hat er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, wenn ihm die weitere Benutzung des alten Fahrzeuges noch gemäß § 4 KfzHV zumutbar war.
3. Die Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein günstiges Angebot zum Erwerb des Neufahrzeuges unter Inzahlungnahme des Altfahrzeuges vorliegt.
Fundstelle(n): LAAAG-51877
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.05.2017 - L 3 U 11/17
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