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Online-Nachricht - Dienstag, 01.08.2017

Einkommensteuer | Sonderausgaben in Form einer dauernden Last (FG)

Voraussetzung für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben ist neben einer eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistung, die Art und Weise ihrer Zahlung und die zu übertragenden Vermögensgegenstände, dass die Versorgungsleistung aus den Erträgen der übertragenden Vermögensgegenstände erwirtschaftet wird (; Revision anhängig).

Hintergrund: Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Augenoptiker sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 2002 übertrug seine Mutter ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Optikergeschäft sowie diverse Beteiligungen gegen die Vereinbarung einer monatlichen Versorgungsrente von 3.500 € monatlich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte der Kläger dauernde Lasten als Sonderausgaben in Höhe von 42.000 € und verwies dabei auf den notariellen Übergabevertrag. Das FA ließ den Betrag als dauernde Last bei den Sonderausgaben unberücksichtigt, da die als dauernde Last geltend gemachten Beträge als nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen zu qualifizieren seien.

Hierzu führte das FG Hessen weiter aus:

  • Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 42.000 € sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung abziehbar.

  • Der Kläger hat einen steuerlich anzuerkennenden Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag abgeschlossen. Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind. Aus dem zwischen dem Kläger und seiner Mutter getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist zu entnehmen, welche Vermögensgegenstände übertragen werden sollen, in welcher Höhe eine Versorgungsleistung erbracht werden soll sowie die Art und Weise der Zahlung der Versorgungsleistung.

  • Der aus dem übertragenen Vermögen erzielbare Nettoertrag war vorliegend ebenfalls ausreichend, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als dauernde Last ist, dass die Art des übertragenen Vermögens geeignet ist, Erträge zu erzielen, die der Höhe nach ausreichend sind, die vereinbarte Rente zu zahlen.

  • Vorliegend sind ein gewerbliches Einzelunternehmen, Anteile an gewerbliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaften sowie ein Miteigentumsanteil am Grundstück sowie Sondereigentum an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung übertragen worden. Zugunsten des Klägers greift daher, da er das Einzelunternehmen der Übergeberin fortführt, die tatsächliche Vermutung, dass der Betrieb auf Dauer ausreichend Gewinne erwirtschaften wird, um die Versorgungsleistung zu erbringen. Umstände, durch welche diese tatsächliche Vermutung widerlegt sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Hinweis:

Die Revision ist seit dem unter dem Az. X R 38/16 beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
XAAAG-51834