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Systematik der Steuerbefreiungen i. S. v. § 4 UStG
Umsätze, die grundsätzlich unter die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes fallen und somit steuerbar sind, führen nicht zwangsläufig dazu, dass auch tatsächlich Umsatzsteuer entsteht. Vielmehr bedarf es nach der Bejahung der Steuerbarkeit einer Prüfung der Steuerpflicht. Hierbei nimmt das Umsatzsteuergesetz eine Negativabgrenzung vor: Alle nicht steuerbefreiten Umsätze sind zwangsläufig steuerpflichtig. Vorliegend wird die Systematik der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 UStG dargestellt. Auf die Spezialvorschriften der § 4a und § 4b UStG wird nicht näher eingegangen.
Voraussetzung
Der Einleitungssatz des § 4 UStG macht deutlich, dass Voraussetzung zur Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist.
Anton Sonne (S) veräußert seine Photovoltaikanlage mitsamt vermietetem Gebäude im Januar 2016. S ist Verwaltungsbeamter und übt ansonsten keine unternehmerische Tätigkeit aus.
Bei dem Umsatz handelt es sich um eine Betriebsveräußerung im Ganzen, die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist und somit nicht unter das UStG fällt. Eine Prüfung der Steuerpflicht erübrigt sich daher.
Nicht zu verwechseln ist dies mit der Besteuerung der sogenannten Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Hier wird lediglich eine bereits entstandene Umsatz...